RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0117

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs2;

Rechtssatz

Daß ein sachkundig ausgewiesenes Senatsmitglied, im gegebenen Falle der in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte, welcher gem § 5 Abs 2 Z 4 AgrBehG 1951 dem LAS als stimmberechtigtes Mitglied angehört, unter Wahrung des Parteiengehörs eine fachliche Erklärung abgibt - dies im konkreten Fall bei einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Partei des Zusammenlegungsverfahrens - ist nicht nur unbedenklich, sondern vom Standpunkt der Verfahrenspartei sogar vorteilhaft, da sie auf diese Weise rechtzeitig Kenntnis von der Anschauung erhält, die sich das betreffende Senatsmitglied gebildet hat, und ihr dadurch Gelegenheit geboten wird, hierauf zu erwidern, was dann nicht der Fall wäre, wenn das Mitglied seine Meinung zurückhält und sie erst in der kollegialen Beratung äußert.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070117.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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