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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §1;Rechtssatz
Gehören der Güterweggenossenschaft als Mitglieder "die jeweiligen Eigentümer" der im Wegkataster aufgezählten Liegenschaften an, so steht eine derartige Regelung mit dem Vlbg GSLG im Einklang. Ein eigenes Begehren auf Ausschluß bestimmter Personen und Aufhebung des sie betreffenden Bringungsrechtes über die Ausscheidung bestimmter Grundstücke hinaus, ist verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070142.X01Im RIS seit
04.05.1992Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011