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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Daß die beiden Mitglieder der Güterweggenossenschaft "selbst keine Landwirtschaft betreiben", muß nicht bedeuten, daß keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wird und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht, wie in § 1 Vlbg GSLG näher ausgeführt, nicht erforderlich wäre. Träfe dies allerdings zu, wäre das Ausscheidungsbegehren berechtigt. Denn es ist ein Unterschied, ob die Voraussetzungen nach § 1 Vlbg GSLG vorliegen und Berechtigte den Güterweg auch noch zu anderen Zwecken benützen - wobei es nur um Art und Umfang der Rechtsausübung geht - oder ob jene Voraussetzungen überhaupt fehlen. Im Gegensatz zu einer dauernden "Änderung der Bewirtschaftungsart", die nach dem Gesetz den Wegfall der Voraussetzungen bewirkt, genügt in jeder anderen Hinsicht gemäß § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG das "Nichtzutreffen der Voraussetzungen des § 1". Es ist daher insoweit nicht maßgebend, ob sich seit einem bestimmten Vollversammlungsbeschluß und einer Erklärung von Genossenschaftsmitgliedern über eine Mitbenützung des Güterweges durch Hausgäste die Verhältnisse "geändert" haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070142.X04Im RIS seit
04.05.1992Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011