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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1304;Rechtssatz
Ein Einforstungsberechtigter kann nicht als der gegenüber dem zur Abgabe von Elementarholz Verpflichteten "zu einer Leistung Verpflichtete" (der sich eines Erfüllungsgehilfen bedient) iSd § 1313a ABGB gelten. Es wird nicht einmal seine Gegenleistung (§ 35 Slbg EinforstungsrechteG) betroffen. Schon deswegen ist auch § 1313a iVm § 1304 ABGB nicht anwendbar.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070100.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009