RS Vwgh 1992/5/4 89/07/0142

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8 litb;
GSLG Vlbg 1963 §21;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband ist die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung nicht zu beurteilen. Wer das Vlbg GSLG übertritt oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann zwar nach § 21 dieses Gesetzes bestraft werden, die Ausscheidung von Grundstücken ist aber keine Sanktion für eine allfällige rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070142.X03

Im RIS seit

04.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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