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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband ist die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung nicht zu beurteilen. Wer das Vlbg GSLG übertritt oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann zwar nach § 21 dieses Gesetzes bestraft werden, die Ausscheidung von Grundstücken ist aber keine Sanktion für eine allfällige rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070142.X03Im RIS seit
04.05.1992Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011