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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AußStrG §170;Rechtssatz
Mit einem Erbübereinkommen, das ein Miterbe mit einem anderen trifft und das die Grundlage für die Vereinigung persönlicher Grasrechte (walzende Anteile) an einer Agrargemeinschaft in der Hand des erstgenannten Miterben darstellt, erfolgt eine gewillkürte Absonderung im Weg eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070124.X01Im RIS seit
04.05.1992