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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Auch die Tatsache, daß eine Abgabenvorschreibung angefochten wurde, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 514).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140053.X04Im RIS seit
11.07.2001