RS Vwgh 1992/5/5 87/14/0087

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1980;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563;

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 2 Z 1 EStG idF des Abschnitt I Art 1 Z 11 und des Art II AbgÄG 1980, BGBl 1980/563, gehören ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein nomineller Wertzuwachs des Vermögenstammes ist den Früchten des Kapitals und nicht der Kapitalsphäre zuzurechnen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterscheidet sich die Vereinbarung einer Wertsicherung nicht von der in Zinsen enthaltenen Wertsicherungskomponente (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommtentar zur Einkommensteuer, Textziffer 7 zu § 27; vom 8.4.1986, 84/14/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140087.X01

Im RIS seit

05.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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