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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgÄG 1980;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 2 Z 1 EStG idF des Abschnitt I Art 1 Z 11 und des Art II AbgÄG 1980, BGBl 1980/563, gehören ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein nomineller Wertzuwachs des Vermögenstammes ist den Früchten des Kapitals und nicht der Kapitalsphäre zuzurechnen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterscheidet sich die Vereinbarung einer Wertsicherung nicht von der in Zinsen enthaltenen Wertsicherungskomponente (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommtentar zur Einkommensteuer, Textziffer 7 zu § 27; vom 8.4.1986, 84/14/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140087.X01Im RIS seit
05.05.1992