Die mit Werbungskostenüberschüssen verbundene Vermietung einer aus Überlegungen der Wertsicherung nach einem Bauherrnmodell errichteten Eigentumswohnung fällt unter § 1 Abs 2 Z 1 LiebhabereiV (Liebhabereivermutung). Bei einem längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre und mehr) bis zur möglichen Erzielung eines Gesamtüberschusses laut Prognoserechnung bedarf es eines besonders intensiven Interesses an der Erzielung eines solchen, damit iSd § 2 Abs 4 LiebhabereiV angenommen werden darf, daß sich ein solcher erwarten lasse. Auf die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses allein kommt es nicht an. Die Umstände, die dafür sprechen, daß sich ein Gesamtüberschuß erwarten läßt, sind vom Betreffenden schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.