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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §20 Abs1;Rechtssatz
Der belangten Behörde kann ab Erlassung des Zusicherungsbescheides nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, ihre Entscheidungspflicht gem § 27 VwGG verletzt zu haben, da sie aufgrund dieses Bescheides berechtigt ist, mit ihrer endgültigen Entscheidung solange zuzuwarten; bis der Antragsteller innerhalb der ihm eingeräumten Frist den betreffenden Nachweis ("Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband") erbringt.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010020.X02Im RIS seit
06.05.1992Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010