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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968;Rechtssatz
Zieht der Bf seine Berufung zurück (hier: nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch Erklärung gegenüber der Behörde vor Ablauf der dieser vom VwGH gesetzten Frist) wird durch diese Parteienerklärung einer vorliegenden Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, da diese eine aufrechte Berufung voraussetzt, über die der VwGH anstelle der belangten Behörde entscheiden könnte.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010190.X01Im RIS seit
06.05.1992