RS Vwgh 1992/5/6 92/01/0405

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd § 18 WaffG dar (Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010405.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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