RS Vwgh 1992/5/6 92/01/0396

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §6 Abs2;
AsylG 1968 Art2;
AVG §73 Abs2;
Behörden-ÜG §15 Abs1;
BMG §7 Abs9;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

In den Angelegenheiten des AsylG ist der BMI als oberste Behörde anzusehen, an die ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs 2 AVG gestellt werden könnte, ist doch gemäß § 15 Abs 1 Behörden-ÜG, StGBl 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet und besteht diese gemäß § 7 Abs 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl 76, im Bereich des BMI, weshalb diesem auch der Sicherheitsdirektion (belBeh) gegenüber das Weisungsrecht und Aufsichtsrecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010396.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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