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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1968 §6 Abs2;Rechtssatz
In den Angelegenheiten des AsylG ist der BMI als oberste Behörde anzusehen, an die ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs 2 AVG gestellt werden könnte, ist doch gemäß § 15 Abs 1 Behörden-ÜG, StGBl 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet und besteht diese gemäß § 7 Abs 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl 76, im Bereich des BMI, weshalb diesem auch der Sicherheitsdirektion (belBeh) gegenüber das Weisungsrecht und Aufsichtsrecht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010396.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010