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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0390Rechtssatz
Wenn der Rechtsvertreter des Bf einen Verbesserungsschriftsatz eigenhändig unterfertigt, ohne die diesem anhaftenden (auch inhaltlichen) Unvollständigkeiten zu bemerken, liegt nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Mit Rücksicht darauf muß daher einem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt werden, wenn außerdem nichts Weiteres vorgebracht wird, wieso dem Rechtsvertreter bei Unterfertigung des Verbesserungsauftrages durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gebotene Kontrolle des Schriftsatzes auf Vollständigkeit vorzunehmen
(Hinweis B 8.10.1990, 90/15/0134; B 24.9.1990, 90/19/0437).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010389.X01Im RIS seit
11.07.2001