RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0123

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Läßt sich der Besch bei der Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gem § 10 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG vertreten und wird dabei verabsäumt, dem Schriftsatz die Vollmachtsurkunde beizulegen, so liegt darin ein verbesserungsfähiger Formmangel, wobei dies schon daraus erhellt, daß dem VStG keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß im Falle eines Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Mängelbehebungsauftrag unzulässig wäre (Hinweis E 6.5.1971, 135/71; E 22.1.1988, 88/18/0003).

Schlagworte

VerbesserungsauftragProzeßvollmachtFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190123.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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