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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Läßt sich der Besch bei der Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gem § 10 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG vertreten und wird dabei verabsäumt, dem Schriftsatz die Vollmachtsurkunde beizulegen, so liegt darin ein verbesserungsfähiger Formmangel, wobei dies schon daraus erhellt, daß dem VStG keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß im Falle eines Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Mängelbehebungsauftrag unzulässig wäre (Hinweis E 6.5.1971, 135/71; E 22.1.1988, 88/18/0003).
Schlagworte
VerbesserungsauftragProzeßvollmachtFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010