RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0251

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
StGB §34 Z11;
StGB §9;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Besch, er habe die ihm angelastete Tat unter Umständen begangen, die dem Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nahe gewesen seien, weil die übertretene Norm gesetzwidrig gewesen sei, vermag einen besonderen Milderungsgrund gem § 34 Z 11 StGB nicht darzutun, wenn die übertretene Norm zur Tatzeit dem Rechtsbestand angehörte und somit zu befolgen war (und es sich nicht um einen Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG handelt) (Hinweis E 2.4.1990, 90/12/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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