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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §3 Abs2;Rechtssatz
Das Vorbringen des Besch, er habe die ihm angelastete Tat unter Umständen begangen, die dem Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nahe gewesen seien, weil die übertretene Norm gesetzwidrig gewesen sei, vermag einen besonderen Milderungsgrund gem § 34 Z 11 StGB nicht darzutun, wenn die übertretene Norm zur Tatzeit dem Rechtsbestand angehörte und somit zu befolgen war (und es sich nicht um einen Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG handelt) (Hinweis E 2.4.1990, 90/12/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013