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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;Rechtssatz
Auch der Umstand, daß sich der Fremde vor seiner Inhaftierung in der Türkei im Jahre 1984 (wegen des Verbrechens des Mordes) zehn Jahre in Österreich aufgehalten hat, daß seine Familie in Österreich lebt, daß er zu dieser insbesondere seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 1989 eine starke Bindung habe sowie daß er durch das Aufrechtbleiben des Aufenthaltsverbotes in seinem beruflichen und persönlichen Fortkommen beeinträchtigt wird, lassen die Interessenabwägung der Beh zuungunsten des Fremden im Hinblick auf die Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat und das daraus abzuleitende besonders hohe Maß an Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180109.X01Im RIS seit
11.05.1992