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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem bf Abwasserverband gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG aufgetragen, die Einleitung ungereinigter Abwässer in die Donau bis 15.7.1992 einzustellen. Daß die vorübergehende Einstellung der Abwassereinleitung bis zur Fertigstellung des neuen Ableitungskanals in die Kläranlage der Stadt Linz den Beschwerdeführer in schier unlösbare technische und wirtschaftliche Bedrängnis bringen muß, erscheint evident, zumal auch die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid, noch in der Äußerung zum Aufschiebungsantrag dem Beschwerdeführer eine Lösung dafür anzubieten weiß, auf welche andere Weise er in der Zwischenzeit seine Abwässer für 30000 Einwohnergleichwerte entsorgen könne. Läßt sich dem angefochtenen Bescheid andererseits entnehmen, daß der vom Einstellungsauftrag betroffene Zustand offensichtlich schon einige Jahre währt, ist es nach den dargestellten Umständen dieses konkreten Falles in Abwägung der berührten Interessen vertretbar, diesen Zustand ungeachtet seiner Unerquicklichkeit auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weiterbestehen zu lassen. Dem Antrag war somit stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992070013.A02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014