Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X01Im RIS seit
03.04.2001