RS Vwgh 1992/5/11 90/19/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten