RS Vwgh 1992/5/11 90/19/0513

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1992
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs5;
StGB §34;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zur Begehung des Ungehorsamsdeliktes nach § 17 Abs 5 KJBG 1987 reicht Fahrlässigkeit aus, sodaß der Umstand, daß es zu einer solchen Übertretung ohne Wissen des Betriebsinhabers gekommen ist, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt

(Hinweis E 13.11.1986, 86/08/0017).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190513.X02

Im RIS seit

11.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten