RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0251

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984 Abschn17 Z1 lita;
StGB §34 Z11;
VStG §19;

Rechtssatz

Weder die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer nach 13 Uhr noch der Umstand, daß diese Arbeitnehmer freiwillig über diesen Zeitpunkt hinaus arbeiteten, stellen im Hinblick auf Übertretungen des § 3 Abs 2 ARG iVm Abschn 17 Z 1 lit a ARGV und § 27 Abs 1 ARG einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z 11 StGB dar; diese Erklärungen bewirken nur, daß dem vom Arbeitgeber behaupteten "wirtschaftlichen Druck" mit Erfolg begegnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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