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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Weder die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer nach 13 Uhr noch der Umstand, daß diese Arbeitnehmer freiwillig über diesen Zeitpunkt hinaus arbeiteten, stellen im Hinblick auf Übertretungen des § 3 Abs 2 ARG iVm Abschn 17 Z 1 lit a ARGV und § 27 Abs 1 ARG einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z 11 StGB dar; diese Erklärungen bewirken nur, daß dem vom Arbeitgeber behaupteten "wirtschaftlichen Druck" mit Erfolg begegnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013