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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Behauptung des beschuldigten Arbeitgebers, er habe unter dem Druck eines drohenden schweren wirtschaftlichen Schadens gehandelt, vermag weder die Annahme der vorsätzlichen Übertretung von Bestimmungen des ARG zu entkräften noch - ebenso wie die Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat - die als erwiesen angenommene reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Tat (§ 32 Abs 3 StGB) auszuschließen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013