RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0251

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984 Abschn17 Z1 lita;
StGB §32 Abs3;
StGB §5 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung des beschuldigten Arbeitgebers, er habe unter dem Druck eines drohenden schweren wirtschaftlichen Schadens gehandelt, vermag weder die Annahme der vorsätzlichen Übertretung von Bestimmungen des ARG zu entkräften noch - ebenso wie die Herstellung des Einvernehmens mit dem Betriebsrat - die als erwiesen angenommene reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Tat (§ 32 Abs 3 StGB) auszuschließen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190251.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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