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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9Stammrechtssatz
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190513.X01Im RIS seit
11.05.1992