RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0123

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0087 E 8. Oktober 1987 VwSlg 12550 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab der Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtsgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (Hinweis auf E 4.7.1950, 1106/47, VwSlg 1594 A/1950, 29.9.1978, 0045/78 u 23.10.1978, 0322/77)

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190123.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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