RS Vwgh 1992/5/11 91/19/0387

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §10a Abs1;
FrPolG 1954 §10a Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §10a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/27 92/18/0053 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer auf § 10a FrPolG gestützten Ausweisung kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen hiefür im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorliegen. Dies ist daraus zu schließen, daß die im § 10a FrPolG für die der Beh zur Ausweisung eingeräumten Fristen ab der Einreise des Fremden (§ 10a Abs 1 FrPolG: vier Monate; § 10a Abs 3 FrPolG: ein Monat) im Regelfall nicht ausreichend wären, um - abgesehen von weiteren Voraussetzungen (Hinweis etwa auf die in § 10a Abs 3 Z 1 FrPolG normierte gerichtliche Verurteilung) - nicht nur die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides samt Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ermittlungsverfahrens verbunden mit Parteiengehör, sondern auch die Erlassung eines Berufungsbescheides zu gewährleisten.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190387.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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