RS Vwgh 1992/5/12 92/05/0073

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg;
VStG §31;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus § 31 VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht er, daß die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050073.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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