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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus § 31 VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht er, daß die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050073.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013