RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0186

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat es der Bf verabsäumt, der Behörde rechtzeitig eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu übermitteln, weil sie ihm durch das stillschweigende Hinweggehen über seinen Antrag auf Fristverlängerung im Glauben gelassen habe, daß die Beweisaufnahme (ärztliche Untersuchung) noch nicht endgültig abgeschlossen sei, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG vor.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080186.X01

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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