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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Hat es der Bf verabsäumt, der Behörde rechtzeitig eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu übermitteln, weil sie ihm durch das stillschweigende Hinweggehen über seinen Antrag auf Fristverlängerung im Glauben gelassen habe, daß die Beweisaufnahme (ärztliche Untersuchung) noch nicht endgültig abgeschlossen sei, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG vor.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080186.X01Im RIS seit
12.05.1992