RS Vwgh 1992/5/12 89/08/0103

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 88/08/0138 2

Stammrechtssatz

Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geldbezug oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211) Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (Hinweis E 22.2.1950, VwSlg 1261/A 1959). § 44 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (Hinweis E 14.12.1979, 677/76).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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