RS Vwgh 1992/5/12 91/05/0221

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §71;
BauRallg;
KlGG Wr 1979 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ist Gegenstand eines Bauansuchens ein 5,62 m langes und 4,45 m breites sowie 3,50 m hohes Gebäude, welches ein auf einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Grundfläche zulässiges Gebäude sohin wesentlich überschreitet, sodaß auch dann, wenn von der tatsächlichen Nutzung der Grundfläche ausgegangen und diese mit einer zulässig erklärten Nutzung verglichen wird, das Maß der dann nach dem Wr KlGG zulässigen Nutzung wesentlich überschritten wäre, so ist ein solcher Vergleich im Hinblick auf die tatsächliche kleingärtnerische Nutzung keineswegs gesetzwidrig und vermag die Versagung der Baubewilligung mitzubegründen

(Hinweis E 24.3.1992, 91/05/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050221.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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