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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß ein Oberarzt einer Landeskrankenanstalt öffentlich Bediensteter des Landes Niederösterreich ist, macht ihn ebensowenig zum Antssachverständigen wie (umgekehrt) der Umstand, daß jemand in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, einer Einordnung als Amtssachverständiger hinderlich wäre.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person VerneinungAmtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080139.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010