RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0139

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß ein Oberarzt einer Landeskrankenanstalt öffentlich Bediensteter des Landes Niederösterreich ist, macht ihn ebensowenig zum Antssachverständigen wie (umgekehrt) der Umstand, daß jemand in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, einer Einordnung als Amtssachverständiger hinderlich wäre.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person VerneinungAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080139.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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