Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §357 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0119 3Stammrechtssatz
Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (Hinweis E 17. Mai 1984, 83/08/0022).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080045.X01Im RIS seit
12.05.1992