RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0045

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0119 3

Stammrechtssatz

Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (Hinweis E 17. Mai 1984, 83/08/0022).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080045.X01

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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