RS Vwgh 1992/5/12 92/08/0051

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Einwand des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr sei ihm aus familiären Gründen nicht zumutbar - damit wird kein Grund iSd § 9 Abs 2 AlVG geltend gemacht - mit dem Verlangen nach Einräumung einer Bedenkzeit ist ein Verhalten, das als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, da nach der Lebenserfahrung als unmittelbare Folge dieses Verhaltens die anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes geradezu zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080051.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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