RS Vwgh 1992/5/12 92/08/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §9 Abs1;
ArbVG §9 Abs3;
ArbVG §9 Abs4;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Entfaltet der Arbeitgeber in seinem Betrieb sowohl Betriebstätigkeiten iSd Gewerbescheines als auch andere, die von der GewO nicht erfaßt sind, jedoch ohne daß eine organisatorische Trennung dieser Tätigkeiten zumindest in Betriebsabteilungen vorliegt, sind die Kollisionsregeln des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG sinngemäß auch auf den Fall anzuwenden, daß Dienstverhältnisse, die einem Kollektivvertrag unterliegen, nebenanderen Dienstverhältnissen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080002.X05

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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