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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1154;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden ist auch dann gegeben, wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Wenn die dem Dienstnehmer übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig macht, muß der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich seinen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es hingegen dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Leistung von Überstunden entgegengenommen hat. Die Bezahlung von Überstunden, die er geduldet und entgegengenommen hat, kann er nämlich nicht unter Berufung darauf verweigern, daß sie nicht angeordnet worden seien. Hiezu ist aber erforderlich, daß er davon wußte oder doch bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers die Notwendigkeit erkennen mußte, daß dazu Überstunden erforderlich sind. (Hinweis ArbSlg 8890, 8651, 8023, 7519).
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X03Im RIS seit
16.11.2000