RS Vwgh 1992/5/12 89/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1154;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
AZG §10;
KollV Güterbeförderungsgewerbe;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden ist auch dann gegeben, wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Wenn die dem Dienstnehmer übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig macht, muß der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich seinen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es hingegen dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Leistung von Überstunden entgegengenommen hat. Die Bezahlung von Überstunden, die er geduldet und entgegengenommen hat, kann er nämlich nicht unter Berufung darauf verweigern, daß sie nicht angeordnet worden seien. Hiezu ist aber erforderlich, daß er davon wußte oder doch bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers die Notwendigkeit erkennen mußte, daß dazu Überstunden erforderlich sind. (Hinweis ArbSlg 8890, 8651, 8023, 7519).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X03

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten