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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §314;Rechtssatz
Die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gem § 314 ASVG ist ein Bescheid, der von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 68 oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, oder aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0141).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080061.X01Im RIS seit
11.07.2001