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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §42 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0279 9Stammrechtssatz
§ 42 Abs 3 ASVG gestattet es ausdrücklich, daß der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Schätzung der Arbeitszeit einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer befragt und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhaltes die Schätzung auch für die anderen, gleichartig Versicherten vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X05Im RIS seit
16.11.2000