Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0113 1Stammrechtssatz
Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080186.X02Im RIS seit
12.05.1992