RS Vwgh 1992/5/12 91/08/0186

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0113 1

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080186.X02

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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