RS Vwgh 1992/5/12 92/08/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §9 Abs1;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Fußpfleger Kosmetiker Masseure;

Rechtssatz

Entfaltet der Arbeitgeber auf Grund seines Gewerbescheines in seinem Betrieb (Betrieben, Betriebsabteilungen) nur Betriebstätigkeiten, die von der GewO nicht erfaßt sind, ist der entsprechende Kollektivvertrag - ungeachtet des Umstandes, daß die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet ist - insoweit nicht anzuwenden (hier betreibt der Besitzer eines Gewerbescheines als Mitglied der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure eine private Krankenanstalt iVm einer Schule, in welcher Heilmasseure beschäftigt bzw ausgebilet werden).

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080002.X03

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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