RS Vwgh 1992/5/12 90/08/0086

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0079 4

Stammrechtssatz

Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der §§ 500 ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080086.X01

Im RIS seit

12.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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