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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0079 4Stammrechtssatz
Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der §§ 500 ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080086.X01Im RIS seit
12.05.1992