RS Vwgh 1992/5/12 92/05/0073

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag setzt nicht voraus, daß eine konkrete Gefahr gegeben ist. Ob unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung in Betracht kommt, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050073.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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