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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Weder dem NÖ SHG noch den krankenanstaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes Niederösterreich ist eine Bestimmung zu entnehmen, wonach bedienstete Ärzte von Landeskrankenanstalten den Verwaltungsbehörden auf Landesebene als Amtssachverständige "zur Verfügung stehen" bzw verpflichtet wären, auf Anforderung dieser Behörden Gutachten iSd § 52 Abs 1 AVG zu erstatten.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person VerneinungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080139.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010