RS Vwgh 1992/5/12 89/08/0103

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 3

Stammrechtssatz

Nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen bleibt die Regelung der Voraussetzungen, Bedingungen, des Umfanges und der Fälligkeit des Lohnanspruches, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzelarbeitsvertrag, Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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