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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 3Stammrechtssatz
Nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen bleibt die Regelung der Voraussetzungen, Bedingungen, des Umfanges und der Fälligkeit des Lohnanspruches, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzelarbeitsvertrag, Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989080103.X02Im RIS seit
16.11.2000