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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BewG 1955 §19;Rechtssatz
Die AbgBeh belastet einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie Feststellung von Einkünften und ferner betreffend Einheitswert mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie es unterläßt festzustellen, ob ein als "technisches Büro" bezeichneter Raum betrieblich oder privat genutzt wird und welches Ausmaß dieser Raum hat. Es ist nicht allein entscheidend, ob der privat genutzte Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung (unter zwanzig Prozent) ist; vielmehr ist auch das Ausmaß der privaten Nutzung unmittelbar für den Gewinn und die Höhe der Umsatzsteuer von ausschlaggebender Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130057.X03Im RIS seit
14.01.2002