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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0211 E 24. September 1986 RS 2Stammrechtssatz
Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 angeführten Berufe genügt, daß die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz genannten freien Berufen zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weitergehenden Berufsbefugnis umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130205.X01Im RIS seit
13.05.1992Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009