RS Vwgh 1992/5/13 90/13/0057

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Wohnung, die einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen; eine solche Wohnung bzw der entsprechende Teil des Gebäudes bilden notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt sie notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (Hinweis E 19.10.1982, 82/14/0056;

E 27.11.1984, 2270/79, 82/14/0337).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130057.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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