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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Rechtssatz
Jeder Gesellschafter ist Mitunternehmer des ganzen Unternehmens. Daraus folgt, daß die Nutzung eines Teiles des Gebäudes, das als Superädifikat der Gesellschaft zugerechnet ist, als Wohnung eines Mitunternehmers in dem dieser Nutzung entsprechenden (vollen) Umfang aus dem betrieblichen Bereich des (ganzen) Unternehmens auszuscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130057.X02Im RIS seit
14.01.2002