RS Vwgh 1992/5/13 87/13/0083

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1972 §28 Abs1;

Rechtssatz

Stellt die Rückzahlung des für die Anschaffung einer Liegenschaft von der Abgabepflichtigen aufgenommenen Kredites durch ihren Ehegatten die Erfüllung einer Verpflichtung dar, die der Ehegatte als Gegenleistung für die Einräumung von Mietrechten an der Liegenschaft übernommen hat, so ist es unmaßgeblich, ob die im Mietvertrag gewählte Bezeichnung "Investitionsablöse" zutreffend war oder nicht bzw ob überhaupt ablösbare Investitionen vorlagen, oder ob der Ehegatte der Abgabepflichtigen genötigt war, das gemietete Lokal mit zusätzlichem Aufwand in benützbaren Zustand zu versetzen. Entscheidend ist lediglich, daß die Ratenzahlungsverpflichtung als Gegenleistung dafür vereinbart war, daß dem Ehegatten der Abgabepflichtigen von dieser ein Mietrecht eingeräumt wurde. Die Tilgung ihrer Schulden durch den Ehegatten bewirkte dabei einen geldwerten Vorteil der Abgabepflichtige iSd § 15 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130083.X01

Im RIS seit

13.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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