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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Weder die mit EDV-Revision umschriebene Tätigkeit noch die Unternehmensbewertung noch die Erstattung von Rechtsgutachten begründet eine ausreichende Ähnlichkeit zur Tätigkeit eines Wirtschafstreuhänders. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Wirtschaftstreuhänder die von ihnen nach der WTBO auszuübenden Tätigkeiten in verschiedenem Umfang und allenfalls durch Spezialisierung nur in Teilbereichen ausüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130048.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011