RS Vwgh 1992/5/13 91/13/0048

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ist der Abgabepflichtige als Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH zu 100 Prozent beteiligt und hat er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen eine Trennung in Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einnahmen aus Einzelunternehmertätigkeit und aus Autorenhonoraren) und in Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Einnahmen aus der GmbH) durchgeführt, so muß die AbgBeh begründen, warum die über die GmbH bezogenen Honorare des Abgabepflichtige unabhängig von der Frage, ob dessen Tätigkeit eine den Wirtschaftstreuhändern ähnliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 darstellt, nicht als gemäß § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ebenfalls unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu subsumierende Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit beurteilt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130048.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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