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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 3Stammrechtssatz
Lehre und Rsp vertreten die Auffassung, daß wenn ein Steuerpflichtiger, der kein technisches Büro führt, Aufträge für ein solches Büro, das selbst eine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit ausübt, übernimmt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht bloß einem iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG ähnlichen Berufen ähnlich, sondern selbst dem Beruf eines Ziviltechnikers unmittelbar ähnlich und demnach als
freiberuflich zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130293.X03Im RIS seit
13.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009