RS Vwgh 1992/5/13 90/13/0293

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Lehre und Rsp vertreten die Auffassung, daß wenn ein Steuerpflichtiger, der kein technisches Büro führt, Aufträge für ein solches Büro, das selbst eine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit ausübt, übernimmt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht bloß einem iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG ähnlichen Berufen ähnlich, sondern selbst dem Beruf eines Ziviltechnikers unmittelbar ähnlich und demnach als

freiberuflich zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130293.X03

Im RIS seit

13.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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